Leitfaden zur Prävention und Bekämpfung der Kindswohlgefährdung
Präambel
Kinder und Jugendschutz im Turn- und Sportverein Wäldenbronn-Esslingen 1896 e.V.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen, steht auch im TSVWE an oberster Stelle. Zu diesem Zweck wurde ein Präventions- und Schutzkonzept erarbeitet, um sich aktiv für den Schutz der Kinder und Jugendlichen einzusetzen. Verschiedene präventive Maßnahmen helfen, ein ganzheitliches Schutzkonzept im Verein zu verankern und somit den Schutz vor Missbrauch zu erreichen und das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen zu wahren. Unser Leitfaden zur Prävention und Bekämpfung der Kindswohlgefährdung wurde 2024/2025 erarbeitet.
Von der öffentlichen Diskussion um (sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist auch der Sport betroffen und gefordert. Der Württembergische Landessportbund, die Württembergische Sportjugend und der TSV Wäldenbronn-Esslingen verurteilen jegliche Form von Gewalt, seien sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Deshalb appellieren wir deutlich an alle Mitglieder, Sporttreibende, Übungsleiter und Trainer „hinzuschauen, abzuwägen und zu handeln“, um Kindesmissbrauch im Sport keine Chance zu geben. Mögliche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind ernst zu nehmen, sie müssen thematisiert und dürfen nicht ignoriert werden. Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die mit jungen Menschen zusammenarbeiten und diese betreuen, – müssen, soweit sie für den TSVWE tätig sind, ihr eigenes Handeln regelmäßig reflektieren. Der richtige Umgang mit Nähe und Distanz ist hierbei ein wichtiger Aspekt. Die Verankerung von Kinderschutz im Sportverein ist an dieser Stelle bedeutend, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen und zugleich potenzielle Täter*innen abzuschrecken. Der TSVWE möchte auch sein Potential für die Alkoholprävention in diesem Zusammenhang ausbauen. Die Zahl der Jugendlichen, die in Deutschland nach exzessivem Genuss von Alkohol die Kontrolle verloren haben, nimmt zu. Auch konsumieren Kinder und Jugendliche immer früher Alkohol. Deshalb wurden auch Leitlinien in Bezug auf Alkoholkonsum mit aufgenommen.
Leitfaden zur Prävention und Bekämpfung der Kindswohlgefährdung
Der TSV Wäldenbronn-Esslingen möchte jegliche Art von Missbrauchsfällen so weit wie möglich verhindern und ein Schutz- und Aufmerksamkeitssystem etablieren, das insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in unserem Verein schützen soll. Ebenso soll Hilfe für Betroffene angeboten werden.
Was ist sexualisierte Gewalt?
In der Fachwelt hat sich der Begriff der sexualisierten Gewalt durchgesetzt und kann als Oberbegriff für die verschiedenen Handlungen bezeichnet werden, die Machtausübung, Zwang oder erzwungene Nähe eines Menschen mit Mitteln der Sexualität zur Folge haben.
Mögliche Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt im Sport
- Verbale Übergriffe, z.B. durch anzügliche Bemerkungen
- Sexistische Aussagen
- Nonverbale Übergriffe, z.B. durch Gesten und Blicke
- Als Versehen getarnte Berührungen (u.a. im Intimbereich)
- Verletzungen der Intimsphäre, wie z. B. in der Umkleidekabine oder Dusche
- Fotografien in der Umkleide oder Dusche
- Die persönlichen Grenzen überschreitende Gespräche über Sexualität
Mögliche Anzeichen sexualisierter Gewalt im Sport
Eindeutige körperliche oder psychische Anzeichen, die auf sexualisierte Gewalt hindeuten könnten, gibt es nicht. Es können aber Veränderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten bei Sportler*innen wahrgenommen werden, die auf jeden Fall ernst zu nehmen sind.
- Ängstlichkeit oder Leistungsabfall
- Plötzliche Interessenlosigkeit
- Rückzugstendenzen / passives Verhalten
- Stimmungsschwankungen / emotionale Ausbrüche
- Sexualisiertes Verhalten oder Gewalttätigkeit
- Konzentrationsschwäche / Ruhelosigkeit / Nervosität
Prävention
Für eine gelungene Prävention im Sport, ist es notwendig, eine Kultur der Aufmerksamkeit zu entwickeln, in der Sexualität und sexualisierte Gewalt offen thematisiert werden können und Beschwerden zugelassen werden. Potenzielle Täter*innen suchen gezielt nach Gelegenheiten, möglichst unauffällig und unkompliziert in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu kommen. Gerade der Sport bietet günstige Bedingungen für sexuelle Übergriffe. Täter*innen meiden dabei allerdings häufig Vereine oder Institutionen, die sich öffentlich mit der Thematik „sexualisierter Gewalt“ auseinandersetzen. Deshalb ist es unerlässlich, sexualisierte Gewalt zum Thema zu machen und sich nachhaltig für ein Schutzkonzept einzusetzen. Verschiedene präventive Maßnahmen helfen, ein ganzheitliches Schutzkonzept im Verein zu verankern und somit den Schutz vor Missbrauch zu erreichen und das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen zu wahren. Aufkommende Fragen, wo körperliche Nähe im Sport aufhört, und individuelle Grenzüberschreitungen beginnen, lassen sich nicht pauschal beantworten. In vielen Sportarten sind Berührungen (wie z.B. bei Hilfestellungen) wesentlicher und unvermeidbarer Bestandteil des Bewegungsablaufs und bieten unter Umständen Anlass zu übergriffigen Berührungen, die scheinbar zufällig geschehen. Trainer*innen und Übungsleiter*innen sind Vorbilder, werden bewundert und oftmals auch idealisiert. Dies macht es möglichen Täter*innen leichter, das von Kindern und Jugendlichen in sie gesetzte Vertrauen zu missbrauchen. Anerkennung im Verein, Vertrautheit oder gar Verwandtschaftsbeziehungen bieten Trainer*innen eine gute Möglichkeit, sich hinter dieser Fassade zu verstecken. Sexualisierte Gewalt im Sport kann aber auch nicht selten unter Kindern und Jugendlichen vorkommen. Die Grenzen zwischen harmlosen Bemerkungen und sexualisierten Handlungen sind fließend. Grenzüberschreitungen gibt es nicht nur als sexuellen Übergriffe, sondern auch in Form von verbaler Gewalt. Dabei spielen Dominanz, Erpressung und Gruppendruck eine große Rolle, wie z.B. bei Aufnahmeritualen oder Mutproben in Sportvereinen.
Präventive Maßnahmen
Der Ehrenkodex ist ein wichtiges Instrument, um verschiedene Präventionsbereiche, insbesondere den Kinder- und Jugendschutz abzudecken. Er dient als Anlass sich über die Werte und Normen im Verein auszutauschen und verdeutlicht die eigene Verantwortung gegenüber den Kindern und Jugendlichen.
- Der Ehrenkodex soll von allen im Sport Tätigen, egal ob ehrenamtlich, neben- oder hauptberuflich, auf freiwilliger Basis unterzeichnet werden. Übungsleiter*innen und Trainer*innen bestätigen mit ihrer Unterschrift, die ethischen Grundsätze eines altersgerechten Erziehungs- und Trainingsstils einzuhalten. Neben der Achtung der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen, der Vermeidung von Doping und Medikamentenmissbrauch erklären die Unterschreibenden, auf jede Form von Gewalt zu verzichten und das Recht auf körperliche und sexuelle Unversehrtheit zu achten.
- Zur Sensibilisierung für das Thema Kinderschutz und mögliche Kindeswohlgefährdungen muss ein Bewusstsein geschaffen werden. Das Bundeskinderschutzgesetz sieht vor, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden. Als Vorstufe zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis ist daher die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung für Betreuer*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, Pflicht. Der Ehrenkodex wird hier in Form einer Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben, die alle Beteiligten auf das Einhalten der dort formulierten pädagogischen Leitlinien verpflichtet und hierfür sensibilisiert. Alle Abteilungsleitungen des TSVWE sind angehalten, eine Selbstverpflichtungserklärung einzufordern.
Erweitertes Führungszeugnis
Nach § 72a SGB VIII sollen Sportvereine ebenfalls festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Sofern im Führungszeugnis ein relevanter Straftatbestand nach StGB § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII eingetragen ist, hat dies einen Tätigkeitsausschluss zur Folge. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis müssen
- geringfügig Beschäftigte, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, bei Neubeschäftigung und alle 5 Jahre neu, vorlegen.
- Alle Abteilungen des TSVWE sind angehalten, alle 5 Jahre neu von allen ehrenamtlichen Betreuer*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen, die als Alleinbetreuer*innen von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) und bei Übernachtungen anlässlich von Wettkämpfen oder bei Freizeiten tätig sind, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zur Einsicht einzufordern.
Die Beantragung des Führungszeugnisses für einen Ehrenamtlichen ist kostenlos, sofern er das vom Verein ausgefüllte Formular zur Kostenbefreiung vorlegt.
Besonderheiten:
- Bei kurzfristigen Personaleinsatz bzw. Vertretungseinsätzen kann eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet werden!
- Ausländische Ehrenamtliche können kein erweitertes Führungszeugnis beantragen! –> Selbstverpflichtungserklärung.
Verhaltensregeln
Vorfälle von sexualisierter Gewalt können auch mit Präventionskonzepten bzw. präventiven Maßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung so reagieren zu können, dass Gefahrensituationen für Kinder und Jugendliche möglichst schnell unterbunden werden und Vereinsverantwortliche der Verantwortung zum Schutz der Kinder nachkommen. Niemand wird erwarten können, dass die handelnden Personen in Sportvereinen Fachexperten*innen im Umgang mit Interventionsfällen sind, aber ihrer Handlungsverantwortung zum Kinder- und Jugendschutz so nachkommen, dass sexualisierte Übergriffe unterbunden werden.
Auch wenn sexualisierte Übergriffe menschliche Reaktionen hervorrufen können (wie z.B. Wut oder Hilflosigkeit), so ist es dennoch wichtig, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren. Je besser eine Absprache erfolgt, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, desto effektiver und bedachter kann betroffenen Kindern und Jugendlichen geholfen werden.
Wie kann man sich bei einem Verdachtsfall verhalten?
- Der Schutz des Kindes / Jugendlichen steht immer an erster Stelle
- Bewahren Sie Ruhe: Überhastetes Eingreifen hilft niemandem!
- Verdächtige Personen nicht mit dem Verdacht konfrontieren
- Geben Sie keine Informationen an unbeteiligte Dritte weiter, bis der Verdacht bestätigt bzw. aufgeklärt ist! Sie können ein vertrauliches Gespräch mit einer anderen Betreuungsperson innerhalb des Vereins führen, ob ähnliche Beobachtungen gemacht wurden
- Ziehen Sie unbedingt Fachleute zu Rate (Ansprechpartner erhalten Sie über die Geschäftsstelle)!
- Beziehen Sie den zuständigen Vorstand / die zuständige Abteilungsleitung ein!
- Konfrontieren Sie das Kind / den Jugendlichen nicht vorschnell mit Vermutungen – wägen Sie dies sorgsam mit einer Fach- und Beratungsstelle ab!
- Führen Sie keine eigenständigen Ermittlungen durch!
- Geben Sie dem Kind bzw. Jugendlichen nur Versprechungen, die Sie auch halten können
- In Rücksprache mit dem betroffenen Kind / Jugendlichen (insofern kein innerfamiliärer Verdacht bzw. Vorfall besteht!): Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
- Dokumentieren Sie alle Beobachtungen und Gespräche, die Ihren Verdacht betreffen
Wie verhalte ich mich, wenn sich die Vermutungen als sexueller Missbrauch bestätigen?
- Auch hier steht der Schutz des Kindes / Jugendlichen immer an erster Stelle
- Trennen Sie das Opfer und den / die Täter*in umgehend, sodass es nicht zu weiteren sexuellen Übergriffen kommen kann
- Der / die Täter*in sollte von seiner Vereinstätigkeit freigestellt werden
- Ziehen Sie auch hier unbedingt Fachleute zu Rate, die Sie bei den weiteren Verfahrensmöglichkeiten beraten können und wägen Sie gemeinsam das Für und Wider der Erstattung einer Anzeige ab
- Für Sie als Ansprechpartner*in besteht keine Anzeigepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden (wie z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), jedoch eine Handlungsverpflichtung gegenüber dem Kind bzw. Jugendlichen. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass eine derartige Situation sich nicht mehr wiederholen kann und das Opfer nicht weiter bzw. erneut in Gefahr gerät. Die Situation muss aber nicht zwangsläufig angezeigt werden
- Bieten Sie dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen die Herstellung eines Kontakts zu einer Fach- und Beratungsstelle an
- Dokumentieren Sie auch hier alle Beobachtungen und Gespräche, die Sie mit beteiligten Akteuren geführt haben, so detailliert wie möglich
Die Württembergische Sportjugend im Württembergischen Landessportbund e.V. hat eine Kontaktstelle für den Kinder- und Jugendschutz eingerichtet. An diese Stelle können sich Vereinsvertreter*innen, Trainer*innen und Sportler*innen wenden, die Informationen oder konkrete Hilfe benötigen. Die Kontaktstelle übernimmt keine Aufklärungsarbeit, sondern vermittelt zu externen Fach- und Beratungsstellen aus unserem Einzugsgebiet.
Bei einer bestätigten Kindswohlgefährdung bieten neben der Polizei auch das Ordnungsamt, Amtsgericht/Familiengericht, oder eine Beratungsstelle für Opfer von Missbrauch Hilfe und Unterstützung an. Das Opfer‑Telefon des WEISSEN RING e. V. ist unter: Tel. 116 006 (kostenfrei) erreichbar. Auch an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg Polizeiliche Kriminalprävention Taubenheimstraße 85 70372 Stuttgart Tel.: 07 11/54 01‑0, ‑34 58 E‑Mail: praevention@polizei.bwl.de www.polizei-bw.de, können Sie sich wenden.
Auch der TSVWE hat eine Schutzbeauftragte bestellt.
Stefanie Fruth, stefanie.fruth@tsvwesslingen.de oder 0171/6941374
Betroffene Personen oder mittelbar beteiligte Beobachter können sich im Erstkontakt jederzeit über die Geschäftsstelle oder über die Kontaktdaten auf der Homepage wenden. Dieser ist insbesondere Ansprechpartner in folgenden Fällen:
- Fragestellungen zu diesem Leitfaden
- Fragen zum erweiterten Führungszeugnis
- Ansprechpartner für Betroffene
- Vermittlung von Beratungsangeboten und insofern erfahrenen Fachkräften
Vertrauensperson
Der TSVWE hat außerdem eine Person als Vertrauensperson bestellt. Die Vertrauensperson nimmt unter datenschutz-rechtlichen Gesichtspunkten Einsicht in die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse und prüft diese auf relevante Eintragungen. Irrelevante Eintragungen werden nicht gemeldet und vertraulich
behandelt. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis muss der TSVWE-Vertrauensperson zugeschickt bzw. vorgezeigt werden.
Frau Sandra Fingerle, Langer Weg 6/ 1, 73732 Esslingen.
Umsetzungsmaßnahmen
Der Vorstand ist verantwortlich für die strukturelle Verankerung der Thematik sowie die Schaffung einer Aufmerksamkeitskultur im gegenseitigen Miteinander. Der Vorstand benennt mindestens einen Schutzbeauftragten, an den sich betroffene Kinder- und Jugendliche wenden können.
Die gesamte Vorstandschaft hat einen Ehrenkodex beschlossen, der von allen Mitarbeitern, die im Kinder- und Jugendsport eingesetzt werden, zu unterzeichnen ist, egal ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich im TSVWE tätig sind.
Die Geschäftsstelle ist verantwortlich dafür, dass geringfügig Beschäftigte oder Freiberufler in der Kinder- und Jugendarbeit sich verpflichten, vor Beginn ihrer Tätigkeit, ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
Die Abteilungsleitungen kommunizieren das Leitbild an ihre Übungsleiter*innen und fordern dazu auf, dass der Ehrenkode freiwillig von so vielen Personen wie möglich in der Abteilung unterzeichnet wird. Die Abteilungsleitungen sorgen dafür, dass von allen, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet wird. Die Abteilungsleitungen bestehen darauf, dass bei 1:1 Trainings oder Übernachtungsbetreuung/Begleitung das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis alle 5 Jahre neu bei der Vertrauensperson eingereicht wird. Abteilungen reichen mindestens einmal jährlich den Rückmeldebogen zum Kinder- und Jugendschutz zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Abgabe der Übungsleiter/Trainer/Betreuer bei der Geschäftsstelle/dem Vorstand ein. (Anlage 4)
Übersicht:
- Ehrenkodex Anlage 1 à freiwillig für alle (Übungsleiter*innen und Trainer*innen, Vorstand, Sportler)
- Selbstverpflichtungserklärung Anlage 2 à Pflicht für alle Übungsleiter*innen, Trainer*innen, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind.
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis Anlage 3 für Beantragung à Pflicht für geringfügig Beschäftigte, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) tätig sind, und ehrenamtlichen Betreuer*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen, die als Alleinbetreuer*innen von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) und bei Übernachtungen anlässlich von Wettkämpfen oder bei Freizeiten tätig sind.
Geltungsbereich
Der Gesamtausschuss hat den Leitfaden zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und zur Alkoholprävention, mit Stand von Februar 2025, am 13.10.2025 beschlossen und genehmigt.
Esslingen, den 14.10.2025
Vorstand
Quelle der Texte, Bilder und Abbildungen: Broschüre „NEIN zu sexualisierter Gewalt im Sport“ der Württembergischen Sport-jugend im WLSB e.V. in Zusammenarbeit mit der Badischen Sportjugend im Badischen Sportbund Freiburg e.V
Quelle: Broschüre MISSBRAUCH VERHINDERN! Eine PUBLIKATION Ihrer Polizei. Herausgeber:
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Zentrale Geschäftsstelle, Taubenheimstraße 85, 70372 Stuttgart
Konzeption-Kinderschutzkonzept-TSVW